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Bleib fit – mach mit

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 Im Winter...

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Skifahren, Langlaufen, Winter wandern in unserer schönen Umgebung ...

...wie Sommer!

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auf dem Rasen, am Beachvolleyballplatz, Tenniscourts.....

.... Tennis das ganze Jahr

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In der vereinseigenen Traglufthalle kann auf zwei gepflegten Sandplätzen in den Wintermonaten gespielt werden

Das interessiert Übungsleiter, Trainer und Betreuer

Bin ich ohne ÜL-Lizenz versichert?
Ja, denn Sie sind vom Verein eingesetzt und handeln so im Auftrag des Vereins. Als ÜL sind Sie über die Sportversicherung des BLSV (ARAG) Unfall-, Haftpflicht-, und Rechtschutz versichert. Der Verein, für den der/die ÜL arbeitet, hat sich bei der Einstellung des/der ÜL seiner/Ihrer Fachkompetenz zu versichern.

Muss ich unbedingt Vereinsmitglied sein?
Nein! Sie dürfen sogar in verschiedenen Vereinen gleichzeitig tätig werden, ohne jeweils Vereinsmitglied zu sein.
Viele Vereine machen es jedoch zur Bedingung, dass der ÜL bei Ausübung seiner Tätigkeit auch Mitglied im Verein ist.

Welche Qualifikation ist für ÜL notwendig?
Die, die für die Ausübung des Sportangebots nötig ist und vom Auftraggeben/Verein gefordert ist.
Lizenzen, wie z.B. die ÜL-Lizenz, stellen eine Qualifizierung mit festgeschriebenem Standard dar, der Auskunft über bestimmte Fähigkeiten der Lizenzinhaber/in gibt.

Was mache ich mit einem defekten Gerät?
Nicht benutzen, für andere gut sichtbar kennzeichnen, gegebenenfalls aussondern und eine Instandsetzung oder Entsorgung beim Vorstand einleiten. Schäden sind im aufliegenden Hallenbuch einzutragen

Wie viele Kinder können von einem/einer ÜL betreut werden?
So viele, wie er/sie verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße, Kenntnisstand, Alter und Entwicklungsstand der Kinder, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes, Gruppenzusammensetzung sind nur einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem/der ÜL sorgfältig abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden kann.

Darf ich Kinder nach Hause bringen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen, wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Auf Eltern, die ihr Kind regelmäßig selbst abholen, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. In dieser Zeit sollte versucht werden, die Eltern telefonisch zu erreichen um zu klären, auf welche Weise verfahren werden soll. Haben Eltern zugestimmt, dürfen Kinder auch mit dem Auto (auf Vorgaben der Straßenverkehrsordnung achten, eventuell Kindersitz, hinten sitzen) nach Hause gebracht werden. Schwer verletzte Kinder sollten niemals selbst transportiert werden, es muss ein Krankentransport oder Rettungswagen gerufen werden.

Darf ich Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause schicken?
In der Regel nie. Sie dürfen auf keinen Fall nach Hause geschickt werden, wenn sie sonst immer von den Eltern abgeholt werden. Kinder, die selbstständig nach Hause gehen oder mit dem Fahrrad fahren, dürfen nur dann vorzeitig nach Hause geschickt werden, wenn die besondere Situation dem nicht entgegensteht. Zum Beispiel darf ein Kind, das über starke Beschwerden klagt, nicht vor Ende und auch nicht nach Ende der Übungsstunde allein ohne Begleitung nach Hause geschickt werden. Auch aus disziplinarischen Gründen dürfen Kinder nicht vor ende der Stunde nach Hause geschickt werden.

Kann ich mich vertreten lassen, wenn ich selbst verhindert bin?
Ja! Sie können sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Verfahrensweise sollte unbedingt mit dem Vorstand des Vereins oder mit dem Abteilungsleiterund mit den Vertretern/innen abgesprochen werden.

Kann ich selbstgebaute Geräte mitbringen?
Ja, wenn diese sicher sind. Materialien und technische Ausführung müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Nutzer besteht. Bei diesbezüglicher Unsicherheit dürfen keine selbstgebauten Geräte benutzt werden.

Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten?
Ja, wenn die Person geeignet ist und die damit verbundene Verantwortung dieser minderjährigen Person zumutbar ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise, eigene Bereitschaft, angemessene Einarbeitung und Entwicklungssand/Reife sind Hinweise für die Eignung. Außerdem muss der Vorstand oder der zuständige Abteilungsleiter die Beauftragung aussprechen und verantworten. Die Erziehungsberechtigten der/des minderjährigen ÜL müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Es ist notwendig zu regeln, dass ein/e erwachsene/r Übungsleiter/in im Notfall zu erreichen ist. Sie/er kann unterstützen, falls eine Überforderungssituation für die/den minderjährige/n ÜL entsteht (schwerer Unfall)

Ist es erlaubt, einer Jugendmannschaft einen Kasten Bier nach einem siegreichen Spiel auszugeben?
Nein, denn Alkoholkonsum in diesem Alter und in dieser Situation ist in vielerlei Hinsicht schädlich. Aufsichtspflicht zu erfüllen heißt, die zu Beaufsichtigenden vor Schäden zu bewahren. So kann z.B. nach sportlicher Betätigung schon nach einem Glas Bier die Fahrtüchtigkeit für die Rückfahrt mit dem Fahrrad eingeschränkt sein.

An wen melde ich Schadensfälle?
An die zuständige, vom Vorstand bestimmte Person im Verein, die die Schadensmeldung an das Versicherungsbüro beim BLSV (ARAG) weiterleitet. Dies gilt auch für Unfälle während der Aus- und Fortbildung von ÜL. Hierzu wird das entsprechende Formblatt benutzt. Ist kein/e Sozialwart/in vorhanden, ist der Vorstand, ggf. der Abteilungsleiter zu verständigen.

Was mache ich, wenn mir der Abteilungsleiter mehr Kinder schicken will, als ich verantworten kann?
Klar und konsequent ablehnen und mit Aspekten der Sicherheit, pädagogisch sinnvoller Gruppengröße, Geräteausstattung, Hallengröße, ÜL-Anzahl usw. begründen. Es sollte eine zweite Gruppe eingerichtet werden, damit alle Kinder weiterhin berücksichtigt werden können.

Hat die/der ÜL die Aufsichtspflicht beim Mutter-Kind-Turnen?
Aufsichtspflicht bezieht sich immer nur auf minderjährige Gruppenmitglieder. Den anwesenden Eltern gegenüber besteht Sorgfalts-/Verkehrssicherungspflicht. Die/der ÜL ist für den gesamten Ablauf verantwortlich, muss z. B. die Eltern in die Umsetzung von Sicherheits- und Hilfestellungen einweisen und die Ausführungen kontrollieren. Ob den Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht vorliegt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen und der Art der Stundengestaltung ab.

Was muss ich beachten, wenn ich selbst kurz die Sporthalle verlassen muss?
Die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht geben hier Orientierungshilfe. Vor dem Verlassen der Halle aus wichtigem Grund (nicht, um "mal schnell eine rauchen zu gehen" - dieses stellt eine Aufsichtspflichtverletzung dar) werden die Minderjährigen vorsorglich ermahnt, wie sie sich während der Abwesenheit zu verhalten haben. Gefährliche Beschäftigungen werden eingestellt, gefährliche Gegenstände gegebenenfalls weggeschlossen. Die Gruppe ist informiert, wie und wo sie in Notfällen die/den ÜL (z.B. auf der Toilette) finden kann. Ein geeignetes Gruppenmitglied erhält den Auftrag, die/den ÜL bei Gefahr umgehend zu informieren.

Was mache ich, wenn irgendetwas passiert in der Sporthalle/am Sportplatz?
Hilfe holen (lassen)! Wenn ein schwerer Unfall passiert, muss der/die ÜL Erste Hilfe leisten. Gleichzeitig sollte er/sie (ggf. durch die Teilnehmer/innen) den Rettungsdienst rufen.

Kann ich meine Übungsstunde kurzfristig ins Freie verlegen?
Wenn ein geeigneter Platz, z.B. eine Wiese erreichbar ist, ja. An der tür zur Sporthalle muss ein Hinweis angebracht werden, wo Eltern ihre Kinder im Notfall finden können. Möchte der/die ÜL aber noch etwas ganz anderes machen, z.B. Schwimmen oder Eis essen gehen, müssen die Eltern zuvor informiert sein und ihre Zustimmung geben.

Bin ich verantwortlich dafür, wenn nach meiner Übungsstunde die Halle offen steht?
Der/die ÜL ist dafür verantwortlich, dass die mit dem Abteilungsleiter bzw. Vorstand getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden.

Wann beginnt meine Aufsichtspflicht als ÜL?
In der Regel beim Betreten/Verlassen der Sportanlage bzw. am Treffpunkt, z.B. vor dem Eingang! Der Verein/ÜL sollten gemeinsam mit den Eltern Absprachen treffen und Regeln aufstellen (wann, wo, an wen werden Kinder übergeben). Z.B. "Ihr übergebt mir die Kinder, ich übergebe sie euch wieder". Denn oft lassen die Eltern die Kinder schon "oben an der Straße aus dem Auto" und sind dann weg. Dies kann eine Gefahr für die Kinder sein, wenn der/die ÜL sich verspätet oder die Stunde ausfällt.

Wann ist ein ÜL schadensersatzpflichtig?
Grundsätzlich haftet jede/r für den von ihm/ihr selbst, d. h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft verursachten Schäden in voller Höhe. Dabei bleibt es gleich, ob der/die Schadenverursacher/in voll- oder minderjährig ist, ob er/sie allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jede/r der/die einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse. Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr, außer der Verursachung, das Verschulden. Die wenigen Ausnahmefälle, in denen schon die reine Verursachung zum Schadenersatz verpflichtet, bestätigen nur die Regel. Ein/e ÜL kann schadenersatzpflichtig werden, indem er/sie schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende Hilfestellungen gibt.

Was bedeutet "Verletzung der Aufsichtspflicht"?
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht haften. Beschränkt haftbar sind auch die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den/die Aufsichtspflichtige/n richten. Nach § 832 BGB hat der-/diejenige, der/die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den die zu beaufsichtigende Person einem/einer Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund, Lehrherr, Lehrer/innen oder auch die ÜL des Vereins
Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtführung entstanden sein würde.
Jede/r ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine "gehörige" Aufsichtführung ist. Der/die Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er/sie im Schadenfall den Entlastungsbeweis führen kann. Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem/der Anspruchsteller/in bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind - und damit den Anspruch zurückweisen - oder berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der/die ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer Vorsatz) von Ansprüchen freigestellt.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?
"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt". Ganz allgemein kann gesagt werden, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Anders ausgedrückt kann man auch sagen, dass der-/diejenige, der/die besonders leichtsinnig einen Schaden verursacht, grob fahrlässig handelt.

Wie bin ich eigentlich versichert?
Üblicherweise ist das Risiko aus einer ÜL-Tätigkeit nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den Sportversicherungsvertrag, den der BLSV mit der ARAG abgeschlossen hat, besondere Bedeutung zu. Der/die ÜL kann auf eine umfangreiche Absicherung im Bereich der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Einzelheiten sind den vertraglichen Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages zu entnehmen, den Sie unter www.blsv.de einsehen können.

Sind Unfälle auf dem Weg zur Sporthalle versichert?
Der durch den Sportversicherungsvertrag gebotene Versicherungsschutz bietet auch eine Absicherung bei den so genannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungen heißt es:
Die Mitglieder sind auch auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet nach rückkehr mit dem Wiederbetreten. Die versicherten Personen erhalten z.B. Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zu und von der Übungsstunde, dem Heim- oder Auswärtsspiel.

Was bedeutet "vorsätzliches Handeln"?
Der Gesetzestext des § 823 BGB teilt das Verschulden in zwei Verschuldensarten Vorsatz und Fahrlässigkeit ein. Vorsatz ist kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, z.B. die Verletzung eines Sportlers bzw. einer Sportlerin durch einen gezielten Schlag, die Zerstörung von Umkleideanlagen durch Sportler/innen (Abreißen von Spiegeln, Waschbecken etc.).
Während eine vorsätzliche widerrechtliche Schadenszufügung nach dem Haftpflichtrecht ohne weiteres zum Schadenersatz verpflichtet, kann in diesem Falle aus nahe liegenden Gründen kein Haftpflichtversicherungsschutz geboten werden. Es wäre ein Verstoß gegen die guten Sitten und gesetzlich nicht erlaubt.

Wann besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des/der ÜL?
Neben der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatzansprüche) kann sich der/die ÜL auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Strafrechtliche Ermittlungen können aufgrund einer Strafanzeige erfolgen oder aber durch die Staatsanwaltschaften veranlasst werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht. Z.B. kann die Verletzung einer Aufsichtspflicht, die eine erhebliche Verletzung des zu Beaufsichtigenden nach sich zieht, strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Sollten die Ermittlungsbehörden einen Straftatbestand feststellen, so kann der/die ÜL bestraft werden. Die Richter/innen können zu Geld- oder Haftstrafen verurteilen. Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutzversicherung erhalten die ÜL Kostenschutz.

Adresse/Geschäftsstelle

Karl-Weigl-Platz 4, 83620 Feldkirchen-W.
Tel: 08063 - 972052
Fax: 08063 - 972062
info@tvfeldkirchen.de

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Dienstag:           18:00 - 20:00 Uhr
Donnerstag:       09:00 - 11:00 Uhr

Während den Schulferien ist das
Büro geschlossen.

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Die Sportanlagen befinden sich rund um das
Schulgelände von Feldkirchen-Westerham

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